Kontakt

Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen

Liebe Mandanten und Geschäftspartner,

mit Rundschreiben vom 24.03.2020 ermöglicht nun auch der GKV-Spitzenverband erweiterte Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen im Zuge der Corona-Krise. Die Voraussetzung und das Verfahren der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen sind in der beigefügten Anlage aufgeführt.

In der gestrigen Pressemitteilung hat der Verband dann nochmals darauf hingewiesen, dass die Beitragsstundungen erst dann in Betracht kommen, wenn alle „Hilfen genutzt sind“. Wir möchten aus diesem Anlass nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen (wie auch alle anderen derzeit bestehenden Möglichkeiten von Soforthilfen und weiteren Steuererleichterungen) nur nach gewissenhafter und eigenständiger Prüfung der „coronabedingten“ Voraussetzungen beantragt werden dürfen. Bei einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme drohen nach unserer Einschätzung nach der Krise Haftungsinanspruchnahmen und weitere Sanktionen. Von sogenannten Mitnahmeeffekten können wir daher nur dringend abraten.